Freitag, 15. Februar 2013

OLG-Urteil stellt Rechtmäßigkeit von Double-Opt-in-Verfahren in Frage

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München sorgt derzeit für Verwirrung und Unverständnis unter Rechtsexperten. Entgegen der gängigen Rechtsprechung stellt es das vielfach eingesetzte Double-Opt-in-Verfahren zur Anmeldung bei E-Mail-Newslettern in Frage. Dem Gericht zufolge ist die per Mail verschickte Bitte um Bestätigung eines Newsletter-Abos als belästigende Reklame – also als Spam – zu werten, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers fehlt (Az. 29 U 1682/12). In vielen Foren und Blogs sorgt das Urteil vor allem für Ratlosigkeit, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Double-Opt-In gerade erst als wirksames Mittel zur Nachweisbarkeit von Einwilligungen in Mail-Reklame erklärt hat.

Den Stein ins Rollen brachte eine E-Mail, die die spätere Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, von einem Anlageberater an einem Sonntag erhalten hatte. Der Inhalt für die Anmeldung zu einem Newsletter-Abo des Beraters entsprach dem typischen Inhalt im Double-Opt-In-Verfahren: Neben einem kurzen "Willkommen" wurden die angesprochenen Steuerberater aufgefordert, den in der Mail eingefügten Link zu aktivieren, um den Newsletter in Zukunft zu erhalten. Für den Fall, dass doch kein Abo gewünscht sei, sollte die Mail schlicht gelöscht werden. Auf diese, im Double-Opt-in als Check-Mail bezeichnete Mail hin hat ein Mitarbeiter der Stuerberatungsgesellschaft auf den Aktivierungs-Link geklickt, sodass am Tag darauf die Adresse in den Newsletter-Verteiler aufgenommen war und eine weitere Mail, die Bestätigungs-E-Mail, an die Steuerberater verschickt wurde.

In beiden E-Mails, der Check-Mail und der Bestätigungs-Mail, sah die Klägerin unzulässige Werbungen. Zur Begründung wurde angeführt, dass es für keine der beiden Mails eine ausdrückliche Einwilligung der Steuerberater gegeben habe. Demnach sei die Werbung nach Paragraf 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Es folgte das übliche Prozedere: Nach der anwaltlichen Abmahnung mit einer Kostennote für den Advokaten von 555,60 Euro verweigerte der Anlageberater die Zahlung und die verlangte Unterlassungserklärung, sodass die Sache vor Gericht landete.

Vor dem Landgericht München hatte der Beklagte in erster Instanz gewonnen, am OLG verlor er nun das Berufungsverfahren. Die Richter stuften die erste Check-Mail als Spam ein, da eben keine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbung vorgelegen habe. Daran ändert nach richterlicher Auffassung auch nichts, dass die erste Mail im Double-Opt-In-Verfahren verschickt wurde. Unbeachtlich sei, dass die Check-Mail selbst keine Werbung enthielt. Dafür zogen die Robenträger einen Vergleich zu einer Entscheidung des BGH, wonach auch die E-Mail-Anfrage ohne Einwilligung rechtswidrig ist, wenn der Absender nach der Platzierung von Werbe-Bannern gegen Bezahlung anfrage. Gegen die zweite Bestätigungs-E-Mail hatte das Gericht hingegen nichts einzuwenden. Diese sei schließlich durch das Anklicken des Aktivierungslinks gewollt gewesen. Da die zweite Mail zulässig war, halbierte das Gericht kurzerhand die eingeklagten Anwaltskosten, sodass der Anlageberater nur zur Zahlung von 277,80 Euro verurteilt wurde.

Der Richterspruch aus München könnte gravierende Auswirkungen für alle Unternehmen haben, die Newsletter oder Werbung im Double-Opt-In betreiben. Nicht wenige befürchten nun eine neue Abmahnwelle. Die Angst ist nicht unbegründet, schließlich gilt der sogenannte "fliegende Gerichtsstand", wonach bei unzulässigen E-Mails mit Werbecharakter jedes beliebige Gericht in Deutschland angerufen werden kann. Ist also ein Unternehmer oder Verbraucher mit Check-Mails nicht einverstanden, wird er natürlich in München klagen, um dann in zweiter Instanz gerade vor das Oberlandesgericht zu gelangen.

Dass allerdings der Bundesgerichtshof als höchste Instanz die Rechtsprechung des OLG München bestätigen würde, zweifeln einige Rechtsanwälte in ersten Kommentaren an. Immerhin hat der BGH 2011 in einer Entscheidung zu unerwünschter Telefonwerbung geurteilt, dass das Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails als wirksames Mittel für den Nachweis gilt, dass tatsächlich Newsletter oder Werbung vom Account-Inhaber gewollt waren (Az. I ZR 164/09). Zu den Check-Mails selbst haben sie die Karlsruher Richter allerdings nicht explizit geäußert. Das könnte sich nun ändern: Das OLG München hat die Revision zum BGH zur hochstrichterlichen Klärung zugelassen. (Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann) / (hob)


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